I.
a) Die Gartenordnung wurde auf der Grundlage:
- des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 08.04.1994
- der Rahmenordnung des Regionalverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg/ Strelitz- Neubrandenburg e. V.
- der Landesbauordnung MV vom 06.05.1998
- der Bauordnung des Regionalverbandes der Gartenfreunde Mecklenburg/ Strelitz- Neubrandenburg vom 07.11.1998
- Landesnaturschutzgesetz vom 22.10.2002
ausgearbeitet.
b) Die Gartenordnung regelt Rechte und Pflichten der Kleingärtner. Sie ist Zweck zum Erhalt:
- der Kleingartenanlage als Bestandteil öffentlichen Grüns, in das sich die Gestaltung des Einzelgartens einfügt.
- der für Kleingartenanlagen erlassenen Schutzbestimmungen nach dem BKleingG.
- der sozialen Funktion der Kleingärten in Gemeinschaftsanlagen.
- der Gemeinnützigkeit des Kleingartenvereins.
II.
- Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur verwirklicht werden, wenn wir Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen.
- Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich die Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern haben.
- Die Gartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und des Pachtvertrages. Sie ist für die Kleingärtner bindend.
- Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, wie sie im § 1 (1) des BKleingG benannt ist.
- Mit dieser Bestimmung wird die Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten festgeschrieben.
- Der Kleingarten ist als Nutz- und Erholungsgarten zu verstehen. Der Anbau von Obst, Gemüse und Blumen ist deshalb notwendiger Bestandteil kleingärtnerischer Nutzung. Das Aussehen des einzelnen Gartens darf dem Aussehen der Gesamtanlage nicht widersprechen. Jahreszeitlich ist ein guter Pflegezustand des Gartens zu gewährleisten. Die Gärten sind unkrautfrei zu halten, um jegliche Belästigung der Nachbargärten durch Samenflug zu vermeiden.
Unkraut Definition:
Die Auslegung des Begriffs Unkraut hängt stark vom subjektiven menschlichen Empfinden ab. So werden manche Pflanzenartenpauschal als Unkraut bezeichnet. Dies ist dem Grundprinzip nach falsch, da dieselbe Art als Unkraut, Nutzpflanze, Heilkraut, Zeigerpflanze oder in anderer Form auftreten kann. Zum Unkraut wird sie erst dadurch, dass sie als „störend“ empfunden wird. Unterschiedliche Auffassungen hierüber führen häufig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, manchmal sogar zu politischen Debatten. Es spielt keine Rolle, ob es sich bei einem „Unkraut“ um eine krautige oder verholzende Pflanzenart handelt, im zweiten Fall könnte man auch den Begriff „Unholz“ verwenden.
Pflanzen werden in der Regel als Unkraut bezeichnet, wenn sie:
- mit einer gezielt angebauten Nutzpflanze in Konkurrenz um Wachstumsfaktoren wie Nährstoffe, Licht, Wasser treten, so dass die Nutzpflanze nicht den erwünschten Ertrag erreicht;
- die Bewirtschaftung einer Fläche erschweren, indem sie z. B. in das Erntegut geraten und dieses verunreinigen;
- eine massenhafte Verbreitung aufweisen (durch Samenflug, extrem lange Wurzelgeflechte, Verdrängung von Konkurrenten) und somit die Gefahr besteht, dass sie auf zu schützende Flächen übersiedeln;
- das ästhetische Empfinden eines Menschen stören, zum Beispiel in Ziergärten, Parks, auf Rasenflächen oder bewuchsfrei zu haltenden Flächen;
- durch ihre Giftwirkung den Ertrag einer Fläche unbrauchbar machen (Beispiel Herbstzeitlose in Heu).
Arten, Sorten, Beispiele
Die nachfolgende Liste und Übersicht enthält häufige Unkraut-Arten in Deutschland:
Ackersenf/Acker-Senf (Sinapis arvensis)
Zurückgebogener Amarant (Amaranthus retroflexus): ein Ackerunkraut
Ampfer (Rumex): verschiedene Sorten
Beifuß/Beifuss (Artemisia vulgaris)
Breitwegerich (Plantago major)
Brennnesseln/Brennnesseln (Urtica)
Ehrenpreis (Veronica)
Fuchsschwanz (Alopecurus)
Gänsedistel (Sonchus)
Gänseblümchen (Bellis perennis)
Weißer Gänsefuß (Chenopodium album)
Giersch/Giersch (Aegopodium podagraria)
Günsel (Ajuga)
Gundermann (Glechoma hederacea)
Hahnenfuß (Ranunculus)
Hirtentäschel (Capsella)
Hundspetersilie (Aethusa cynapium)
Klatschmohn (Papaver rhoeas)
Kletten-Labkraut (Galium aparine)
Knopfkraut (Galinsoga): auch Franzosenkraut Knöterich (Persicaria)
Kratzdistel (Cirsium)
Acker-Lichtnelke (Silene noctiflora)
Löwenzahn (Taraxacum sect. Ruderalia)
Melde (Atriplex)
Schwarzer Nachtschatten (Solanum nigrum)
-> Nachtschattengewächs und als Unkraut giftig Quecke (Elymus): mehrere Unkraut-Sorten Rainfarn (Tanacetum vulgare)
Gemeiner Rainkohl (Lapsana communis)
Reiherschnabel (Erodium)
Rispengras (Poa)
Acker-Schachtelhalm (Equisetum arvense)
Gemeine Schafgarbe (Achillea millefolium)
Scharbockskraut (Ranunculus ficaria)
Spitzwegerich (Plantago lanceolata)
Storchschnabel (Geranium)
Taubnessel (Lamium)
Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia)
Gewöhnliche Vogelmiere (Stellaria media)
Weiß-Klee/Kriech-Klee (Trifolium repens)
Wiesen-Klee/Rot-Klee (Trifolium pratense)
Wicke (Vicia): mehrere Unkraut-Sorten
Sonnenwend-Wolfsmilch (Euphorbia helioscopia)
Seltene Unkräuter, die heute kaum noch in Deutschland wild wachsen, sind z.B. Ackerrittersporn, Frauenspiegel, Leinrade, Kornblume oder Eiblättriges Tännelkraut. (Quelle: gartentreffpunkt.de und Wikipedia)
- Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die Versorgung mit Obst, Gemüse und anderen pflanzlichen Kulturen für den Eigenbedarf, die sinnvolle Freizeitgestaltung sowie die Erholung der Kleingärtner.
- Die Bepflanzung von Gartenflächen mit gartentypischen Ziergewächsen, Rasenflächen und die Anlage von kleinen Gartenteichen schließt die kleingärtnerische Nutzung nicht aus.
- Die Erholungsnutzung darf dem Anbau von Gartenerzeugnissen nicht übergeordnet sein! Zum Erhalt des Kleingartencharakters im Sinne der typischen kleingärtnerischen Nutzung ist mindestens ein Drittel der Gesamtfläche für den Anbau von Gemüse, Obst und andren Gartenbauerzeugnissen, so auch Blumen und Stauden, vorzusehen.
- Für Rasen und Zierbepflanzung kann höchstens ein Drittel der Gesamtfläche der Gesamtgartenfläche genutzt werden.
III.
Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausgenommen hiervon sind lediglich mit pilzlichen und bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, die zu vernichten sind.Das Verbrennen von Sträuchern, Bäumen und Heckenrückschnitt sowie pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich durch die Stadtverordnung verboten. Dafür stellt die Stadt dem Verein zweimal jährlich einen Schredder zur Verfügung. Jeder Gartenfreund hat die Möglichkeit seine pflanzlichen Abfälle über die Annahmestelle der Stadtwirtschaft kostenpflichtig zu entsorgen oder den Schredder zu nutzen.Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes und der Landesordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb der Abfallbeseitigungsanlagen sind einzuhalten und zu beachten.
IV.
- Die Verbindlichkeiten wie Pacht, Umlage sowie der Mitgliedsbeitrag sind bis zum 01.02. jeden Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen.
- Das Ablesen der Energie- und Wasserzähler erfolgt jährlich am 1. und 2. Wochenende im September. Die Gebühren werden im Voraus mit den Verpflichtungen bezahlt. Gartenfreunde, die zum Zeitpunkt der Ablesung nicht anwesend sein können, haben unverzüglich die Zählerstände dem Wegeverantwortlichen mitzuteilen.
- Zur Angabe der Zählerstände und der Bezahlung der verbrauchten Strom- und Wassermengen ist jeder Kleingärtner verpflichtet. (Bringepflicht)V.
V.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden:
Faulbaum (Rhamnus-Arten)
Traubenkirsche (Prunus serotina)
Sadebaum (Juniperus virginia)(Wachholder)
Rot- und Weißdorn (Crataegus-Arten)
Berberitzen (Berberis vulgaris)
Schneebal (Viburnum-Arten)
- Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf die Obstbäume übergeht, nicht in der Kleingartenanlage angepflanzt werden.
- Schon bestehende Weiß- und Rotdornhecken oder Bäume müssen entfernt werden.
- Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutz der Kleingartenanlage zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.
- Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von Behörden angeordnet werden, durchzuführen.
- Der Kleingärtner hat bei der Anpflanzung aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergleichen). Nadelbäume, Laubbäume, wie Weiden, Pappeln usw. dürfen in Kleingärten nicht angepflanzt werden.
- Nadelbäume und andere heimische Gehölze haben ihren Standort ausschließlich in der Anlage als Gemeinschaftsgrün.
- Obsthochstämme dürfen nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allem den Garten zu sehr beschatten.
- Je Kleingarten ist die Anpflanzung bzw. der Stand von zwei Ziergehölzen mit einer absoluten Wuchshöhe bis zu 4 m zulässig.
- Ein Grenzabstand von 2,5 m ist einzuhalten.
- Darüber hinaus sind nur solche Ziergehölze auszuwählen, deren endgültige Wuchshöhe 2,5 m nicht überschreitet. Für diese ist ein Grenzabstand von 1,5 m einzuhalten.
- Altbestände über 4 m sind einzukürzen bzw. zu beseitigen.
- Der Pflanzabstand von der Grenze beträgt bei Kern- und Steinobst mindestens 3m, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1m. Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in der Gemeinschaftsanlage, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plät- zen ist untersagt.
VI.
Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden. Sondergenehmigungen werden vom Vereinsvorstand (für Dunganfuhr, Lastentransporte und dergleichen) erteilt.
Das Haupttor ist über ein Vorhängeschloss gesichert und kann in den Sommermonaten (01.04. – 30.10.) mit dem Schlüssel für das Nebentor am Haupteingang für Ein- und Ausfahrten geöffnet werden.
Im Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.03. wird das Haupttor mit einem Vorhängeschloss für den Winterbetrieb gesichert. Die Schlüssel sind bei Bedarf bei den Wegeverantwortlichen zu erhalten.
Das Abstellen von Fahrzeugen ist in der Gartenanlage nicht gestattet.
Die Gartenanlage ist vom Frühling bis Herbst der Öffentlichkeit zugänglich, indem das Fußgängertor nicht verschlossen wird.
Die Fahrzeuge sind so zu parken, dass die Parkfläche optimal ausgenutzt werden kann. Am Oelmühlbach hinter dem Tor dürfen keine Fahrzeuge geparkt werden.
VII.
- Die Umzäunung ist Bestandteil des Kleingartens. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten.
- Das Besitzrecht richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Hecken innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,20 m Höhe und 0,50 m Breitenicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden.
- Hecken entlang des Hauptweges und des Außenzaunes dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.
- Die Verwendung von Stacheldraht im Garten ist verboten. Über das Anbringen von Stacheldraht zur Erhöhung der Sicherheit an exponierten Stellen im Bereich der Außenbegrenzung entscheidet der Vorstand den Ausnahmefall.
- Der Heckenschnitt muss mit Rücksicht auf vorhandene Nester unserer Singvögel ausgeführt werden. In der Brutzeit dürfen keine Hecken geschnitten werden.
- Die Ablagerung von Heckenrückschnitt darf nicht illegal in der Gartenanlage erfolgen.
- Die Grenzen zum Nachbarn sind nicht mit Hecken zu bepflanzen. Vorhandene Hecken sind auf eine Höhe von max. 1,20 m einzukürzen und spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen. Sollten jedoch Beschwerden vom Nachbarn geführt wer- den, so ist die Hecke sofort zu entfernen.
- Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, einen Streifen von 2 m Gemeinschaftsfläche ab der Gartengrenze zu pflegen. Die Vorflutgräben und Rasenflächen können von den anliegenden Kleingärtnern gepflegt werden. Dafür schließt jeder betreffende Klein- gärtner mit dem Vorstand einen Pflegevertrag ab. Diese Kleingärtner sind von der Ableistung von Pflichtstunden befreit.
VIII.
Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Zur Wartung und Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen leistet jeder Pächter pro Garten 9 Pflichtstunden oder zahlt 135,00 Euro.
IX.
Jeder Pächter soll mit dem Trinkwasser aus dem vereinseigenen Wassernetz sparsam umgehen. Er ist verpflichtet funktionstüchtige Wasseruhren zu installieren.
Außerdem ist er verpflichtet, bei Ausfall der Wasseruhr, diese durch eine funktionstüchtige Wasseruhr sofort zu ersetzen und den Zählerstand und die Zählernummer der neuen Uhr dem Wegeverantwortlichen sofort mitzuteilen.Ungeklärte Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage nicht in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden.
Abfallablagerungen aller Art in und um die Kleingartenanlage sind nicht erlaubt und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Alle Pächter sind auch angehalten, funktionstüchtige Zähler für Energie in der Laube zu installieren.
Eine Kontrolle der Wasser- und Stromzähler sind dem Vorstand und den Wegeverantwortlichen zu jeder Zeit durch den Pächter zu gewährleisten.
X.
Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärm, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk oder Musikapparate, Schießen und ähnliche Störungen sind verboten.
Geräuschverursachende Gartengeräte oder geräuschverbreitende Arbeiten im Garten können während der Hauptnutzungszeit vom 15. April bis 15. September in der Zeit von 8.00 – 13.00 Uhr und 15.00 – 20.00 Uhr sowie sonnabends von 9.00 – 13.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr benutzt bzw. betrieben werden. Die Mittagsruhe von 13.00 – 15.00 Uhr ist grundsätzlich einzuhalten. An Sonn- und Feiertagen ist jegliche Ruhestörung untersagt.
XI.
Dem Vereinsvorsitzenden, den Vorstandsmitgliedern, den Wegeverantwortlichen sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten für Begehungen und andere Kontrollen zu gestatten.
XII.
Kleintierhaltung ist in der Gartenanlage nicht gestattet.
Hunde und Katzen dürfen in der Gartenanlage nur mit Genehmigung des Vorstandes gehalten werden.
Mitgebrachte Haustiere dürfen nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
Hunde sind in der Gartenanlage an der Leine zu führen. Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen, z. B. durch Hundekot sind durch die Tierhalter sofort zu beseitigen.
Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Vorstandes und der Gartennachbarn zu fördern, damit eine ausreichende Befruchtung der Blüten gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der sogenannten schwarmträgen Rassen zu halten.
Das Halten von Großvieh (Rindvieh, Schweine, Ziegen, Schafe (dgl.) ist nicht gestattet.
XIII.
Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung bzw. Rekonstruktion von Baulichkei- ten jeder Art die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
Es ist ein schriftlicher Antrag in zweifacher Ausfertigung vor Baubeginn der Baulichkeit beim Vorstand einzureichen. Der Antrag muss enthalten:
- Lage der Baulichkeit mit Maßangaben
- Skizze der Baulichkeit mit Maßangaben
- Angaben zum Baumaterial
Der Vorstand überprüft den Antrag und erteilt eine Genehmigung/Ablehnung bzw. notwendige Auflagen innerhalb von max. 6 Wochen. Dazu zählen z.B. Gartenlauben sowie deren Umbau, Geräteschuppen, Gewächshäuser, Pergolen. Die Genehmigung/ Ablehnung bzw. notwendige Auflagen sind schriftlich zu erteilen.
Gartenlauben dürfen höchstens 24 m2 Grundfläche, einschließlich überdachten Freisitzes, haben. Alle Dachüberstände von mehr als 0,6 m werden als überdachter Freisitz gewertet.
Die Traufenhöhe darf 2,5 m nicht überschreiten.
Die Dachhöhe darf bei Flachdächern 2,8 m nicht überschreiten.
Für alle vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichteten Bauten besteht nach § 20a BKleingG. Bestandsschutz.
Ein freistehendes Gewächshaus von max. 10 m2 und Frühbeetkästen sowie ein Geräteschuppen bis max. 5 m2, jedoch ohne festes Fundament, dürfen errichtet werden.
Bei Pergolen ist ein Mindestabstand von 1.2 m zum Nachbarzaun zu gewährleisten. Pergolen dürfen 10 m Länge, bei max. 0,6 m Breite und 2 m Höhe nicht überschreiten.
Es ist unzulässig, Swimmingpools zu bauen oder aufzustellen. Der Aufbau von transportablen Planschbecken bis 5 m2 ist zulässig.
Bei Verstößen gegen die erteilte Genehmigung wird durch den Vorstand ein Baustopp ausgesprochen.
Die Errichtung von Baulichkeiten ohne Genehmigung des Vorstandes ist eine Ord- nungswidrigkeit § 9 BKleingG. Abs. 1 (1), § 550 BGB und Einzelpachtvertrag und wird als eine solche geahndet (Rückbau, Bußgeld, Kündigung des Pachtvertrages).
Die Nutzung von Kleingärten als Lagerplätze (gewerbliche Nutzung) oder die Errich- tung von Garagen ist nicht gestattet.
Das Vermieten der Lauben ist untersagt.
XIV.
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), die Vereinssatzung, die Garten- ordnung sowie die Verfügungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für jeden Kleingärtner bindend.
Verstöße gegen die Gartenordnung können als Ordnungswidrigkeit mit 10,00 Euro – 100,00 Euro geahndet werden.
Schwerwiegende Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können we- gen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung führen.
Die Richtlinie für Abmahnungen und Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Pachtvertrag, Satzung und Gartenordnung ist jeweils mit einer Frist von 4 Wochen gesetzt. Der Vorstand entscheidet über die Verstöße.
- Abmahnung
- Abmahnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 50 €
- Abmahnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 100€
- Kündigung Pachtvertrag
XV.
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, seine Wasseruhr und den Absperrhahn max. 1,5 m vom Gartenzaun einzurichten.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 10.02.2007
Änderungen von Mitgliederversammlung vom 21.09.2009 wurden eingearbeitet
Änderungen von Mitgliederversammlung vom 13.02.2010 im Anhang, bzw. eingearbeitet
Änderungen von Mitgliederversammlung vom 19.01.2013 wurden eingearbeitet
Änderungen von Mitgliederversammlung vom 18.01.2014 wurden eingearbeitet.
Änderungen von Mitgliederversammlung vom 01.02.2020 wurden eingearbeitet.
Neubrandenburg, den 01.02.2020